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VEREINSSATZUNG DES 1.TC WAHLBACH '79 e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen 1. TC Wahlbach 79 und hat seinen Sitz in 57299 Burbach-Wahlbach.

    Er wurde am 03.02.1979 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen

    eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck

1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:

    a )    Sport und Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren,

    b )    die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege.

2. Der Verein ist Mitglied des

    a )    Landessportbundes NRW,

    b )    des zuständigen Landesfachverbandes .

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der 1. TC Wahlbach 79 mit Sitz in 57299 Burbach –Wahlbach verfolgt 

    ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung

     sportlicher Übungen und Leistungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

    a ) Ordentliche Mitglieder,

    b ) jugendliche Mitglieder von 12 bis zu 18 Jahren,

    c )  Ehrenmitglieder,

    d )  passive Mitglieder;

   stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme ·in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er hat seine Entscheidung in der nächsten

    Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliedschaft endet:

    a ) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und

         spätestens 8 Wochen zuvor zu erklären ist,

    b ) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der

         Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung

         diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein

         gegenüber nicht erfüllt hat.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes

    durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme

    zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  a ) Die Mitgliederversammlung,

  b ) der Vorstand,

  c ) die Jugendversammlung.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des

    Kalenderjahres statt.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich,

    oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

     a ) Den Bericht des Vorstandes,

     b ) die Entlastung des Vorstandes,

     c ) die Neuwahl des Vorstandes,

     d ) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

     e ) den  Haushaltsvoranschlag,

     f )  Anträge,

     g ) Verschiedenes.

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der

    Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind

    wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur

    Gültigkeit einer Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder

    vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund

    bedarf es einer Anwesenheit von 3/4 aller Mitglieder.  Sind diese nicht erschienen, so muss eine

    neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Jedoch können die

    erschienenen Mitglieder beschließen, dass eine solche erneute Versammlung, unter Verzicht auf

    eine Einberufungsfrist und aller Formalitäten, im sofortigen Anschluss an die erste

    Versammlung stattfindet. In diesem Fall ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden  Mitglieder

    erforderlich. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung und die vorzeitige Abberufung der

    Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund bedarf darüber hinaus in jedem  Falle einer Mehrheit

    von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Wahl des Vorstandes oder dessen vorzeitige

    Abberufung aus wichtigem Grund hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Auf einstimmigen

    Antrag kann in allen Fällen von geheimer Abstimmung abgesehen werden.

8. Außerordentl iche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

    oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentliche

   Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

     1.) dem 1. Vorsitzenden,

     2.) dem 2. Vorsitzenden, 

     3.) dem Kassenwart, 

     4.) dem Schriftführer,

     5.) dem Sportwart,     

     6.) dem Jugendwart,

     7.) dem 1. Beisitzer,  

     8.) dem 2. Beisitzer,

     9.) dem 3. Beisitzer.  

2. Vorstand i.S. des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind die Vorstandsmitglieder

     zu 1.) bis 4.) gemäß Abs.1.

     Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils

     zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten, welches

     bei Zahlungsverpflichtungen des Vereins der Kassenwart sein muss

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher

    Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

    Die Vorstandsmitglieder zu 1.), 3.), 5.), 7.) und 9.) werden in den Jahren mit ungeraden,

    die Vorstandsmitglieder zu 2.), 4.), 6.) und 8.) in den Jahren mit geraden Jahresendzahlen

    gewählt.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 8 Jugendversammlung

1. Jugendliche ab 12 Jahre können der Jugendabteilung des Vereins beitreten. Mit Erreichung des

    18. Lebensjahres erfolgt automatisch ihre Übernahme als ordentliches Vereinsmitglied. Sie

     erhalten volles Stimmrecht und zahlen den vollen Beitrag.

2. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie

    ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung

    (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist

    nicht Bestandteil der Satzung.

3. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie

    ist schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg einzuberufen.

    Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins

    erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 20% der jugendlichen Mitglieder.

4. Jugendversammlungen werden durch den/die Jugendwart(in) einberufen und geleitet.

5. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, die Jugendwartin und den

    Jugendsprecher. Sie müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden . Der

    Jugendwart soll ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner

    Wahl unter 18 Jahre alt sein.

6. Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Jugendlichen, sowie die in den

    Jugendabteilungen tätigen Jugendleiter.

7. Der Jugendwart, die Jugendwartin und der Jugendsprecher vertreten den Verein in allen

    Jugendfragen gegenüber der Sportjugend im Kreis und Land und gegenüber dem

    Landesfachverband.

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§ 9 Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für

    besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

    Die Beiträge werden monatlich/ vierteljährlich/ halbjährlich/jährlich eingezogen, entweder durch

    Dauerauftrag oder durch Bankvollmacht. Von der Pflicht zur Zahlung des laufenden

    Jahresbeitrages entbindet nur der Tod oder der Ausschluss aus dem Verein, bzw. ein

    Erlassbeschluss des Vorstandes.

2. Mitglieder, die länger als 3 Monate mit ihren Verpflichtungen in Rückstand sind, verlieren das

    Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechtes.

3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand, so kann

    der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.

 

§ 1O Ordnungen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine

    Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen  und

    Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

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§ 11 Auflösungsbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burbach oder deren Rechtsnachfolger, die es

unmittelbar und ausschließlich Burbachern  gemeinnützigen, sportlichen Vereinen zuzuführen hat.

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§ 12 Spielregeln

Spielregeln und Platzordnung werden gesondert von der Satzung aufgestellt. Ihre genaue Beachtung ist Pflicht eines jeden  Vereinsmitgliedes.

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§ 13 Farben und Auszeichnungen

Die Farben des Vereins sind weiß - schwarz.

 

§ 14 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 10.2.1979 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Burbach-Wahlbach, den  10.02.1979

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